Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.

Die Parteien schlossen im 2. Rechtszug ihres Kündigungsrechtsstreits im Termin am 31.7.2014 "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Vorsitzenden" einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung geendet hat sowie Abwicklungsmodalitäten, eine Abfindungszahlung und eine Ausgleichsklausel vereinbart wurden. Im Anschluss an die Genehmigung des Vergleichs und noch in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, die bereits zuvor für diesen Rechtszug "erteilte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken". Das Landesarbeitsgericht bewilligte daraufhin unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich und setzte anschließend den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.800,00 EUR und für den Vergleich auf 6.000,00 EUR fest.

Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag v. 31.7.2014 beantragte der Klägervertreter für den Mehrwert des Vergleichs von 1.200,00 EUR die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV mit dem Faktor 1,5. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts setzte lediglich eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 gem. Nr. 1003 VV an und führte zur Begründung aus, eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1003 VV finde immer schon dann statt, wenn der Mehrvergleich Gegenstand der gerichtlichen Erörterung gewesen ist, sodass das Gericht nicht mehr allein als Beurkundungsorgan für einen außergerichtlich erreichten Vergleich in Anspruch genommen wird. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat er nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.

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