Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 15.11.2013 ist zulässig (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld abgelehnt wurde.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und auch sonst zulässig erhoben, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden.

Eine Abhilfemöglichkeit durch den Rechtspfleger besteht demgemäß nicht.

Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO. Gem. § 464b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Diese Verweisung gilt jedoch nur insoweit als die StPO eine Regelungslücke aufweist und sie strafprozessualen Prinzipien nicht widerspricht, weshalb eine Anwendung des § 568 S. 1 ZPO hier nicht in Betracht kommt (Senat, Beschl. v. 14.5.2008 – 1 Ws 38/08 m.w.Nachw.).

Zu den von der Staatskasse gem. § 467 Abs. 1 StPO zu tragenden notwendigen Auslagen eines Angeklagten gehören gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

Grundsätzlich steht dem freigesprochenen Angeklagten die Erstattung derjenigen Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber billigerweise geltend machen kann (§ 14 Abs. 1 RVG bzw. – nach früherer Rechtslage – § 12 Abs. 1 BRAGO).

Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Wahlverteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, ist umstritten und bisher Einzelfallentscheidungen vorbehalten geblieben. Es hängt gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO maßgeblich davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers notwendig war (vgl. Senat, Beschl. v. 22.3.2010 – 1 Ws 379/09 m.w.Nachw.).

Die Auslagen eines bestellten Verteidigers sind hingegen immer erstattungsfähig, da die Auswahl des Verteidigers bereits nach § 142 Abs. 1 S 1 StPO die Prüfung umfasst, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – 2 BvR 813/99).

Der Senat hat davon abgesehen, die erstattungsfähigen Reisekosten und Abwesenheitsgelder selbst festzusetzen, weil bisher eine sachliche Entscheidung des LG zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten fehlt.

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