In der Kommentarliteratur wird zum Teil vertreten, bereits die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft löse die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus.[1] Begründet wird diese Ansicht damit, dass vergleichbar einem Widerspruch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft den Erlass eines Versäumnisurteils hindere. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO gehe damit über eine bloße Bestellung hinaus und müsse folglich einem Sachantrag gleichgestellt werden.

Die Gegenauffassung[2] weist dagegen darauf hin, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft eine bloße Mitteilung der Vertretung sei und gerade keinen Antrag enthalte, also weder auf die Abweisung der Klage gerichtet sei noch auf deren Anerkenntnis. Vielmehr bleibe der konkrete Antrag einem späteren Schriftsatz vorbehalten, so dass es in diesem Falle bei der ermäßigten Gebühr verbleiben müsse.

Die Rspr. zur früheren vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO war dagegen einhellig. Danach entsteht mit bloßer Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nur eine ermäßigte 5/10-Prozessgebühr nach § 32 BRAGO.[3]

Erst mit Stellung des Sachantrags, also mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage oder deren Anerkenntnis wird die volle Verfahrensgebühr ausgelöst.

Allerdings sollte sich der Anwalt davor hüten, aus Gebühreninteressen mit der Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft grundsätzlich die Zurückweisung der Klage zu beantragen, da er hiermit für die Partei die Möglichkeit vergibt, noch kostenbefreiend anzuerkennen (§ 93 ZPO). Ist nämlich einmal der Zurückweisungsantrag gestellt, kommt ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht,[4] selbst wenn dies noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist oder sogar der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nachgeholt wird. Grundsätzlich gilt ein innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis nur dann als ein sofortiges i.S.d. § 93 ZPO, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthalten hat.[5]

Norbert Schneider

AGS 11/2014, S. 501 - 502

[1] AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl. 2014, Nr. 3101 Rn 41.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl, 2013, Nr. 3101 Rn 34; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, Nr. 3101 Rn 19.
[3] OLG Düsseldorf AGS 2001, 54 = JMBl NW 2001, 59 = Rpfleger 2000, 567 = MDR 2000, 1396 = OLGR 2000, 479 = BRAGOreport 2002, 41; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1365 = VersR 1988, 252 = AnwBl 1987, 338; JurBüro 1981, 1518 = VersR 1981, 1061 = MDR 1981, 507.
[5] BGH AGS 2006, 454 = NJW 2006, 2490 = FamRZ 2006, 1189 = WuM 2006, 454 = BGHR 2006, 1110 = WM 2006, 1880 = VersR 2006, 1380 = MDR 2007, 233 = RuS 2007, 173 = zfs 2007, 261 = BB 2006, 1822 = NJW-Spezial 2006, 403 = RVGreport 2006, 360 = ZFE 2006, 470 = GuT 2006, 259.

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