Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die Berichtigung eines gerichtlichen Vergleichs geltend, der im Rahmen eines früheren Mandats der Klägerin an den Beklagten im Rechtsstreit AG Freiburg abgeschlossen worden war.

Sie trägt vor, in dem geschlossenen Vergleich seien die Parteirollen vertauscht worden; zudem sei der Regelung des Geschiedenenunterhalts in § 4 Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger nicht genannt. Aus dem Titel selbst sei daher der objektiv richtige Vergleichsinhalt nicht bestimmbar.

Der Mangel habe sich erst nach Kündigung des Mandats herausgestellt. Sie habe daraufhin einen anderen Anwalt mit der Berichtigung des Vergleichs beauftragen müssen. Insoweit sei eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV angefallen, die ihr der Beklagte zu erstatten habe.

Das AG hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

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