Die Parteien hatten sich außergerichtlich verglichen und vereinbart, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 35 % und die Beklagte 65 % trägt. Sodann hat der Kläger die Klage, wie der Vergleich vereinbart, zurückgenommen.

Das LG hat daraufhin zwar antragsgemäß den Streitwert des Verfahrens auf 623.083,79 EUR festgelegt, im Übrigen jedoch den Antrag des Klägers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Der Kläger trägt vor, dass auch entsprechende Parallelverfahren bundesweit auf entsprechende Weise mit der Beklagten beendet wurden, in denen jeweils antragsgemäß eine entsprechende Kostengrundentscheidung ergangen ist. In einigen Fällen seien nämlich nachfolgende Kostenfestsetzungsanträge als unzulässig beanstandet worden, weil keine Kostengrundentscheidung vorlag. Die Rechtsauffassung des LG verkompliziere unnötig die bereits vergleichsweise beigelegten Gerichtsverfahren. Die Entscheidung diene nicht der Schaffung von Rechtsfrieden.

Die Kammer hat gleichwohl der Beschwerde nicht abgeholfen, da es ihrer Auffassung nach an einer rechtlichen Grundlage für die beantragte Kostengrundentscheidung fehle.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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