Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbstständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren jeweils als Streithelfer beteiligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht Partei des Verfahrens.

Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen Ergebnis. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit getroffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere Partei als den Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht bestünden.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mit umfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – XII ZB 231/05, BauR 2007, 747 = NZBau 2007, 248; v. 9.2.2006 – VII ZB 59/05, BauR 2006, 865 = NZBau 2006, 374; OLG Hamm, Beschl. v. 17.7.2008 – 21 U 145/05).

An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes, wenn anstelle des Antragstellers oder des Antragsgegners ein Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird (OLG Koblenz JurBüro 2013, 93; OLG München MDR 2000, 603). Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein (BGH, Urt. v. 4.10.1994 – VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn 1). Dies wird insbesondere an der Regelung des § 67 Hs. 2 a.E. ZPO deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Widerspruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen.

b) Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO.

Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtfertigen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den Antragsgegner geführten Hauptverfahren mit entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen Antragsgegner nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit, eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbstständigen Beweisverfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbstständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens – möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse – verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren behandelt wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Kostenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine andere Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines Anspruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gem. § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2009 – VII ZB 3/07, BGHZ 192, 150, 155).

AGS 11/2013, S. 533 - 534

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