Die Klägerin führte im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten in dessen Wohn- und Geschäftshaus aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragte. Antragsgegnerin des Verfahrens war die Herstellerin der verwendeten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beitrat.

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellungen aus dem selbstständigen Beweisverfahren gewesen. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt.

Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des LG Kosten in Höhe von 6.222,79 EUR gegen den Beklagten festgesetzt. Hierin enthalten sind anteilig die der Klägerin in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Festsetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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