Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an dem Medienfonds geltend.

Das LG hat der Klage in der Hauptsache teilweise stattgegeben.

Hinsichtlich der mit eingeklagten vorgerichtlichen Kosten hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Dagegen wendet sich der Kläger. Er habe die Kanzlei des Klägervertreters vorgerichtlich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, woraufhin – und das ist unstreitig – der Klägervertreter für diesen ein Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingeleitet habe. Zudem habe die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Damit stünde fest, dass die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich tätig gewesen seien. Für die hierfür entstandenen Tätigkeiten stünde ihnen eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2303 VV für die Durchführung des Güteverfahrens zu. Rechtsfehlerhaft habe das LG insofern keinen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte der Kläger die entsprechende Honorarrechnung vorgelegt. Diese Rechnung, die mit einen Betrag von 693,18 EUR schließt und der ein Gegenstandswert von 6.775,92 EUR zur Grunde liegt, habe der Kläger ausgeglichen.

Die Beklagte meint, dass die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits deswegen nicht in Betracht käme, weil es den hiesigen Klägervertretern hinlänglich bekannt gewesen sei, dass die Beklagte außergerichtlich zu einer Zahlung nicht bereit gewesen sei.

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