Für ein Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder war der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und ihr Anwalt beigeordnet worden. Mit Beschluss des FamG wurde gem. § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt, dass zwischen den Eltern ein verfahrensbeendender Vergleich dahingehend zustande gekommen ist, wonach die Kinder bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Lebensmittelpunkt beim Antragsteller haben sollen.

Daraufhin beantragte der der Antragsgegnerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Landeskasse in Höhe von 461,13 EUR, im Einzelnen eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) sowie eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) jeweils aus einem Verfahrenswert von 1.500,00 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Die Rechtspflegerin setzte die aus der Staatskasse an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf lediglich 311,19 EUR fest; die Terminsgebühr wurde abgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden sei. § 155 Abs. 2 FamFG schreibe in Kindschaftssachen zwingend die Erörterung vor.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen; der Richter hat sie zurückgewiesen.

Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die vom FamG zugelassene Beschwerde eingelegt. Er beantragt weiterhin die Festsetzung der Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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