An sich ist die Frage der Anrechnung recht einfach zu beantworten. Es gelten die folgenden beiden Grundsätze:

 
Hinweis

1. Die Frage der Anrechnung, also ob und wie anzurechnen ist, richtet sich nach den Vorschriften des neuen Rechts (§ 60 RVG).

2. Die Frage, von welchem anzurechnenden Betrag (ganz oder teilweise) für die Anrechnung auszugehen ist, richtet sich dagegen nach altem Recht. Der Anwalt muss sich nur das anrechnen lassen, was er auch erhalten hat.

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