Das Mahngericht hatte drei Mahnbescheide gegen den Beklagten zu 1) erlassen und zwar in Höhe von 650.000,00 EUR, 800.000,00 EUR und 750.000,00 EUR. Die Antragsteller waren in jedem Verfahren verschiedene Personen.

Nach Widerspruchseingang des Beklagten zu 1) hat das Mahngericht die Sachen zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das LG abgegeben.

Die Antragstellerin des Mahnverfahrens über 800.000,00 EUR hatte zwischenzeitlich nach Abtretung der Forderungen aus den beiden anderen Mahnbescheiden an sie und Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2) ihre Ansprüche begründet und beantragt, die drei Verfahren zu verbinden, was auch das LG durch Beschluss vorgenommen hat.

Während in den Mahnbescheiden noch eine Gesamtsumme von 2,2 Mio. EUR geltend gemacht worden war, belief sich der Zahlungsantrag in der Anspruchsbegründung nur noch auf 1,5 Mio. EUR. Zusätzlich wurde ein Feststellungsantrag geltend gemacht, dessen Streitwert durch das LG auf 100.000,00 EUR festgesetzt worden ist.

Später erhöhte die Klägerin die Klage auf insgesamt 2.498.974,09 EUR.

Nach dem Klage abweisenden rechtskräftigen Endurteil hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten haben daraufhin die Festsetzung der ihnen zu erstattenden Kosten hinsichtlich der ersten Instanz beantragt. Dabei haben sie für die Höhe der auf die Verfahrensgebühren anzurechnenden Mahngebühren einen Gegenstandswert von zusammen 1,6 Mio. EUR angesetzt.

Die Rechtspflegerin des LG hat die Anrechnung aus einem Gegenstandswert von 2,2 Mio. EUR berechnet und unter Abzug weiterer geltend gemachter Kosten, die jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 26.860,00 EUR festgesetzt.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Anrechnung nur "wegen desselben Gegenstands" (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV, Nr. 3307 VV) erfolgen dürfe. Derselbe Gegenstand liege nur im Umfang der Fortsetzung des Streitwerts fort. Die spätere Klageerhöhung habe außer Betracht zu bleiben. Die Klagepartei ist dem entgegengetreten und vertritt die Meinung, dass für die Anrechnung der Wert von 2,2 Mio. EUR zu berücksichtigen sei.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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