Die Klägerin hatte Minderung des Kaufpreises für ein gebrauchtes Wohnmobil verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe von 2.199,91 EUR Erfolg. Zur Abwehr der von der Beklagten eingelegten und von ihrer Streithelferin begründeten Berufung hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Senatstermin schlossen die Parteien sowie die Streithelferin der Beklagten einen Prozessvergleich, wonach sich die Parteien darüber einig waren, dass keine wechselseitigen Ansprüche bestehen. Die Beklagte und ihre Streithelferin verzichteten auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Kosten des Vergleichs trugen jede Partei und die Streithelferin der Beklagten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sollte vereinbarungsgemäß die Klägerin tragen (Nr. 3c der Vergleichsvereinbarung).

Wegen der Gerichtskosten nahm die Oberjustizkasse die Beklagte als Zweitschuldnerin in Anspruch. Die Beklagte entrichtete die Gerichtskosten und stellte deshalb einen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Klägerin. Entsprechend setzte der Rechtspfleger gegen die Klägerin unter anderem 3.545,16 EUR Gerichtskosten fest, im Wesentlichen Sachverständigenkosten.

Hiernach erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs und beantragte, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie und ihre Prozessbevollmächtigten nicht erkannt hätten, für Gerichtskosten einstehen zu müssen. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren.

Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

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