ZPO §§ 103 ff. RVG VV Nrn. 3400 ff.

Leitsatz

Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Kosten durch Vorlage einer vom ihm erstellten Kostenrechnung glaubhaft gemacht worden sind.

BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11

1 Sachverhalt

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin unter anderem den Ansatz einer 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV, einer 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV und einer Postentgeltpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die Terminvertretung vor dem AG durch einen Unterbevollmächtigten.

Die Rechtspflegerin des AG hat diese lediglich in der Kostennote des Hauptbevollmächtigten eingestellten Kosten mangels Vorlage einer eigenen Kostennote des Unterbevollmächtigten an die Beklagte abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Festsetzungsbegehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr diese Anwaltskosten angefallen seien.

Die Tätigkeit eines Terminvertreters könne auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Werde er im Namen des Prozessbevollmächtigten tätig, richte sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Nur wenn er von der Partei selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der Unterbevollmächtigte gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 RVG genügenden Kostenrechnung, dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem RVG nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Beklagte trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Beklagte die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines Terminvertreters überhaupt angefallen sei.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht überspannt.

a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.w.N.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschl. v. 4.5.2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493). Gem. § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.

Ohne Erfolg hält die Rechtsbeschwerde dem entgegen, dass einer anwaltlichen Versicherung jedenfalls dann ein gewisser Indizwert beizumessen sei, wenn die Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Haupt- und Unterbevollmächtigter haben hier eine entsprechende anwaltliche Versicherung nicht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben auf die Verfügung der Rechtspflegerin im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass es nicht darum gehe, "ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen uns und unserer Unterbevollmächtigten bestehen". Es fehlt mithin an jeglichen Angaben, wie das ...

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