Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das AG hat zu Recht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ohne Berücksichtigung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und der Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV für das in den Vergleich einbezogene Umgangsrecht festgesetzt.

Es ist zwar zutreffend, dass für den in einem Verhandlungstermin an einem Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt ein Anspruch gegen den Auftraggeber auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht, und zwar auch aus den einbezogenen Gegenständen, die bis dahin nicht in dem Verfahren geltend gemacht wurden (so genannter Mehrvergleich).

Unabhängig vom Entstehen der Gebührenansprüche als solcher bestimmt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aber gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG für mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse, als er für sie ausdrücklich beigeordnet ist.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass neben der Einigungsgebühr von der Staatskasse die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr verlangt werden kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.3.2009 – 11 WF 812/09, FamRZ 2009, 1779 f.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 48 Rn 120). Nach anderer Auffassung umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich neben der Vergleichsgebühr und der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2006 – 14 W 328/06, FamRZ 2006, 1691; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09, FamRZ 2009, 2114 ff.). Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03, VersR 2005, 289; OLG Bamberg, Beschl. v. 8.5.2009 – 7 WF 41/09, JurBüro 2009, 592 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2009 – 13 W 46/09, FamRZ 2010, 400).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Anderenfalls würde die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung umgangen werden können. Die Erfolgsaussicht ist auch nicht in jedem Fall eines Vergleichsschlusses zwingend zu bejahen, weil die Beteiligten häufig zwischen ihnen unstreitige Sachverhalte protokolliert haben möchten, so dass ihre Einigung tatsächlich eine bloße Feststellung und kein gegenseitiges Nachgeben darstellt.

Außerdem ist der Beschluss des AG, mit dem Verfahrenskostenhilfe für einen abgeschlossenen Vergleich bewilligt wird, jedenfalls dann einschränkend dahingehend auszulegen, dass Verfahrenskostenhilfe nur für die Einigungsgebühr bewilligt wird, wenn – wie hier – das Umgangsrecht mitverglichen wird. Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Diese Anforderungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass eine Umgangsregelung, für die ein Anwaltszwang nicht besteht, erst im Termin geltend gemacht und sogleich vergleichsweise mit erledigt wird.

Das AG hat den Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt. Aus dem Wortlaut ergibt sich demnach, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung auf die Einigungsgebühr nach dem gesamten Gegenstandswert des abgeschlossenen Vergleichs, den das AG auf 4.500,00 EUR festgesetzt hat, erstreckt. Verfahrenskostenhilfe sollte im Zweifel aber nur für die Einigungsgebühr bewilligt werden, nicht für die weiteren durch den Vergleichsschluss entstehenden Gebühren. Das AG hat den Beteiligten gerade nicht Verfahrenskostenhilfe für das bis dahin nicht verfahrensgegenständliche Umgangsrecht, sondern nur für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt.

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