In einem Umgangsrechtsverfahren hatte das FamG dem Vater Verfahrenskostenhilfe bewilligt, allerdings die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte der BGH als unzulässig verworfen und den "Streitwert" auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die gegen die "Streitwert"-Festsetzung erhobene "Gegenvorstellung" des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Wertes erstrebte, hat der BGH zurückgewiesen.

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