1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.

2. Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließen eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.

AG Halle, Urt. v. 28.4.2010 - 2 C 876/09

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