- Das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren wird zu einer neuen selbstständigen Gebührenangelegenheit, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert abrechnen kann.
- Die Vergütung berechnet sich nach der BRAGO, wenn der Scheidungsauftrag vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist.
- Ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegt nicht vor, da für das abgetrennte Verfahren kein neuer Auftrag erteilt wird, sondern der ursprüngliche Auftrag fortbesteht.
- Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und eine erneute Beiordnung sind nicht erforderlich.
AG Hainichen, Beschl. v. 9.9.2010–2 F 170/96
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