1. Das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren wird zu einer neuen selbstständigen Gebührenangelegenheit, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert abrechnen kann.
  2. Die Vergütung berechnet sich nach der BRAGO, wenn der Scheidungsauftrag vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist.
  3. Ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegt nicht vor, da für das abgetrennte Verfahren kein neuer Auftrag erteilt wird, sondern der ursprüngliche Auftrag fortbesteht.
  4. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und eine erneute Beiordnung sind nicht erforderlich.

AG Hainichen, Beschl. v. 9.9.2010–2 F 170/96

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