Gegen den Antragsgegner war im Jahr 1999 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den er Einspruch eingelegt hatte. Den Einspruch hat er wenig später noch im Jahr 1999 zurückgenommen.

Im Jahr 2008 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Es erging daraufhin ein entsprechender Kostenbeschluss des Gerichts, wonach die Kosten des streitigen Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt wurden. Hiernach beantragte der Antragsteller die Festsetzung der im streitigen Verfahren entstandenen weiteren Kosten. Das Gericht setzte diese Kosten ohne Anhörung des Antragsgegners antragsgemäß fest.

Der Antragsgegner legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Er wies darauf hin, dass er die Einrede der Verjährung nicht früher hatte erheben können, weil ihm der Kostenfestsetzungsantrag unter Verstoß seines Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis gegeben worden sei.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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