- Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO gehört kostenrechtlich zum Rechtszug, sodass für diese Tätigkeiten keine besonderen Gebühren zusätzlich zu den im jeweiligen Verfahren bereits verdienten Gebühren entstehen.
- Die zwischenzeitliche Rechtskraft des ergänzungsbedürftigen Urteils hat hierauf keinen Einfluss.
VGH München, Beschl. v. 25.5.2009–6 C 07.2206
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