1. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO gehört kostenrechtlich zum Rechtszug, sodass für diese Tätigkeiten keine besonderen Gebühren zusätzlich zu den im jeweiligen Verfahren bereits verdienten Gebühren entstehen.
  2. Die zwischenzeitliche Rechtskraft des ergänzungsbedürftigen Urteils hat hierauf keinen Einfluss.

VGH München, Beschl. v. 25.5.2009–6 C 07.2206

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