Die geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist für den der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalt nicht angefallen.

Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Klägerin nicht in dem Verhandlungstermin vertreten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nämlich zu diesem Termin erst nach der Verkündung des Teil-Anerkenntnis- und Endurteils erschienen, während der Amtsrichter noch dessen Entscheidungsgründe mündlich erläuterte (§ 311 Abs. 3 ZPO). Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. An der mündlichen Verhandlung und der Erörterung der Sache hat er somit nicht teilgenommen. Denn die mündliche Verhandlung war bereits vor der Urteilsverkündung geschlossen, wie sich aus § 136 Abs. 4 ZPO ergibt.

Erscheint der Rechtsanwalt – wie hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) während der Urteilsverkündung (§ 310 Abs. 1 S. 1 ZPO), verdient er dadurch keine Terminsgebühr (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3, Rn 55; Onderka/N. Schneider in AnwK-RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3, Rn 122). Die gegenteilige Auffassung von Hartmann (KostG, 38. Aufl., RVG, VV 3104, Rn 4 a.E.) ist abzulehnen.

Zwar trifft es zu, dass der gerichtliche Termin nicht schon mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung endet, sondern erst mit der Verkündung der nachfolgenden Entscheidung (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 220 Rn 3). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV aber "für die Vertretung" in dem Verhandlungstermin. Dafür ist erforderlich und genügend die vertretungsbereite Anwesenheit des Rechtsanwalts (so auch Hartmann a.a.O.) mit dem Willen, im Interesse seines Mandanten die Verhandlung und Erörterung zu verfolgen und gegebenenfalls einzugreifen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., Rn 64). Eine solche Vertretungstätigkeit ist dem Rechtsanwalt aber nicht mehr möglich, wenn er zum Termin erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung während der Urteilsverkündung erscheint. Für die Anwesenheit nur bei der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung verdient der Rechtsanwalt keine Terminsgebühr. Das gilt unabhängig davon, ob die gerichtliche Entscheidung in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, oder in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., Rn 55).

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