In dem Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG das Verfahren gem. § 46 OWiG, § 206a StPO wegen Verjährung auf Kosten der Landeskasse eingestellt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten aber nicht der Staatskasse auferlegt.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

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