Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seinen Mandanten in unverjährter Zeit hinzuwirken. Unterlässt er daher für die Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verfahrenshandlungen, kann ihm das nicht im Rahmen der Geltendmachung einer Zsätzlichen Gebühr entgegengehalten werden.

LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23

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