Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sei es, so das VG, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheide das Gericht gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO sei im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen und könne deshalb durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden. Daraus folge, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen seien (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 170 Rn 2; VG Hannover, Beschl. v. 29.1.2004 – 6 D 85/04).

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