Dem Vorschuss komme i.Ü. nur eine Momentaufnahme zu, so der BGH. Über die Höhe der endgültigen Vergütung entscheide nämlich verbindlich erst der Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 InsVV (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 – IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101, ZInsO 2006, 27). Die Zustimmung zur Entnahme oder Bewilligung eines Vorschusses, gleichgültig ob sie als Beschluss ergeht oder formlos gegenüber dem Verwalter abgegeben wird, diene auch nicht der Einschätzung einer späteren Vergütung. Es handele sich lediglich um eine vorläufig wirkende Maßnahme, welche den Insolvenzverwalter berechtigt, bestimmte Teile der Insolvenzmasse in sein Vermögen zu überführen.

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