Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von dem Beklagten als vormaligem Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses. Mit Beschl. des AG Stendal (nachfolgend: Insolvenzgericht) v. 17.1.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag des Beklagten setzte das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 5.5.2006 für dessen Tätigkeit bis zum 6.4.2006 einen Vorschuss auf seine Vergütung i.H.v. 43.012,17 EUR fest und gestattete ihm die Entnahme des festgesetzten Betrags aus der Insolvenzmasse. Der Beklagte entnahm den Vorschuss noch im Jahr 2006. Mit Beschl. v. 10.2.2010 entließ das Insolvenzgericht den Beklagten als Insolvenzverwalter vor dem Hintergrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue und der Beihilfe zur Untreue zulasten verschiedener Insolvenzmassen aus wichtigem Grund und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter. Am 7.2.2013 stellte der Beklagte einen Antrag auf Festsetzung seiner endgültigen Vergütung im Insolvenzverfahren. Mit Urt. des LG Hildesheim v. 24.11.2015 wurde der Beklagte wegen Untreue in 33 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, da er in den Jahren 2005–2008 von der AG in 33 Fällen sog. Kick-Back-Zahlungen zulasten der ihm anvertrauten Insolvenzmassen entgegengenommen hatte, um sich persönlich zu bereichern. Den Festsetzungsantrag des Beklagten wies das Insolvenzgericht am 27.3.2017 durch Beschluss zurück, da er seinen Vergütungsanspruch aufgrund der auch zum Nachteil der verwalteten Vermögensmasse begangenen Straftaten verwirkt habe. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Der Kläger verlangt, den Beklagten zu einer Zahlung i.H.v. 43.012,17 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Das LG hat die Klage mit Blick auf die durch den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten zur Rückzahlung des entnommenen Vorschusses i.H.v. 43.012,17 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Der BGH gab dem Kläger – also dem amtierenden Insolvenzverwalter – recht und bestätigte die Rückzahlungspflicht des vormaligen Insolvenzverwalters.

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