1. Wird ein Kostenfestsetzungsantrag einer bzw. eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten auf § 126 ZPO gestützt, sind Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens die bzw. der Prozessbevollmächtigte und die Gegenseite, gegen die sich die Festsetzung richtet, hingegen grundsätzlich nicht die Mandantin bzw. der Mandant der bzw. des beigeordneten Prozessbevollmächtigten.
  2. Behandelt das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gegen den auf einen solchen Kostenfestsetzungsantrag ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die/den Prozessbevollmächtigte/n, sondern die Mandantin bzw. den Mandanten als Erinnerungsführerin bzw. Erinnerungsführer, ist auch die bzw. der Prozessbevollmächtigte befugt, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen.
  3. Erforderlich für die Erledigung der Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV ist eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat.
  4. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt hierfür nicht.
  5. Die anwaltliche Tätigkeit muss die außergerichtliche Erledigung bezweckt und den eingetretenen Erfolg zumindest mitursächlich bewirkt haben.

OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2023 – 6 So 112/22

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