1. Gesetzliche Grundlagen

Gem. § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Diese Vorschrift gilt über § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (OVG Münster RVGreport 2014, 320 [Hansens]). Somit können die für die Partei bestellten Rechtsanwälte das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 154, 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO im eigenen Namen betreiben. Insoweit sind die beigeordneten Rechtsanwälte Prozessstandschafter (s. BGH RVGreport 2007, 351 [Hansens]; BGH AGS 2013, 63 = RVGreport 2013, 70 [Ders.]).

Dies hat zur Folge, dass Beteiligte eines solchen Kostenfestsetzungsverfahrens der für die Partei bestellte Rechtsanwalt einerseits und die erstattungspflichtige Gegenpartei andererseits sind. Der Mandant, für den der betreffende Rechtsanwalt bestellt worden ist, ist somit an dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO nicht beteiligt.

Ein solcher Fall lag hier vor. Das VG Hamburg hatte dem Kläger Rechtsanwältin X im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet. Diese hat die Festsetzung der Kosten des Verfahrens gegen die insoweit erstattungspflichtige Beklagte im eigenen Namen beantragt. Dementsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG die von der Beklagten, nicht an den Kläger, sondern an Rechtsanwältin X gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten festgesetzt.

2. Rechtsbehelfe

a) Erinnerung

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des VG, zu dem auch ein auf den Antrag des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 126 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO gehört, ist die Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) gem. den §§ 151, 165 VwGO gegeben. Vorliegend hatte Rechtsanwältin X die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.9.2022 im eigenen Namen eingelegt. Dies war auch zutreffend, da durch die teilweise Abweisung ihres im eigenen Namen gestellten Kostenfestsetzungsantrages nur Rechtsanwältin X, nicht etwa der Kläger, beschwert war.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist gem. § 151 S. 2 VwGO schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Gem. § 151 S. 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO ist die Erinnerung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abzugeben. Hierbei muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Gem. § 151 S. 3 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung abzuhelfen, soweit er sie als begründet ansieht. Anderenfalls hat er sie unverzüglich dem VG vorzulegen.

b) Entscheidung des Gerichts

Das Gericht, dem die Erinnerung zur Entscheidung vorgelegt wird, hat zu prüfen, ob diese zulässig und begründet ist. Vorliegend hat das VG Hamburg rechtsfehlerhaft die Erinnerung der Rechtsanwältin X vom 9.10.2022 als Erinnerung des Klägers angesehen und infolgedessen den Kläger als Erinnerungsführer behandelt. Dies war insoweit unzutreffend, weil der Kläger gar nicht Beteiligter des allein zwischen seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin X und der Beklagten geführten Kostenfestsetzungsverfahrens war.

c) Beschwerde

Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des VG Hamburg war gem. § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das OVG Hamburg gegeben. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 2 von zwei Wochen war hier gewahrt. Da mit der Beschwerde der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwältin X, eine Erledigungsgebühr i.H.v. 303 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer festzusetzen war, überstieg dies hier der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nach § 146 Abs. 3 VwGO.

Vorliegend hatte die Rechtsanwältin X die Beschwerde vom 29.11.2022 zwar nicht ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift lediglich im Passiv formuliert, es werde gegen den Beschluss des VG Hamburg Beschwerde eingelegt, ohne klarzustellen, ob dies im Namen des Klägers oder im Namen der Prozessbevollmächtigten selbst geschehen sollte. Das OVG Hamburg hatte insoweit jedoch keine formellen Bedenken. Bei verständiger Würdigung komme nämlich allein die Einlegung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen in Betracht. Dies hat das OVG daraus gefolgert, dass Rechtsanwältin X mit dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag die Festsetzung der an sie selbst zu erstattenden Kosten gem. ihrem im eigenen Namen gestellten Kostenfestsetzungsantrag begehrt hat. An dieser Entscheidung habe allein Rechtsanwältin X selbst, nicht hingegen ihr Mandant Interesse.

Der Beschwerdebefugnis der Rechtsanwältin X stand nach den weiteren Ausführungen des OVG Hamburg auch nicht entgegen, dass das VG Hamburg in der angefochtenen Entscheidung den Kläger als Erinnerungsführer behandelt hatte. Rechtsanwältin X sei nämlich als von dieser Entscheidung Bet...

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