Gegen die Betroffene wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer am 12.3.2022 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt. Die Verwaltungsbehörde erließ deswegen am 8.7.2022 einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen am 13.7.2022 zugestellt wurde. Die Betroffene legte am 20.7.2022 durch ihren Verteidiger Einspruch ein, der bei der Behörde einging, aber nicht bearbeitet wurde. Die Behörde sandte am 6.9.2022 eine "Mahnung" an die Betroffene, auf die der Verteidiger am 13.9.2022 monierte, dass er Einspruch eingelegt habe. Die Behörde informierte den Verteidiger, am 15.9.2022, dass kein Einspruch eingegangen sei. Der Verteidiger übersandte am 15.2.2023 den beA-Ausdruck, der den Zugang des Einspruchs nachwies, mit dem Hinweis, die Sache sei verjährt. Hierauf hob die Behörde den Bußgeldbescheid auf.

Der Verteidiger begehrte in seinem Kostenfestsetzungsantrag auch die Zusätzliche Gebühr nach Nrn. 5115, 5101 VV. Diese hat die Verwaltungsbehörde nicht erstattet. Hiergegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung.

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