Bei der beschwerdegegenständlichen Konstellation geht es auch nicht um die in der Tat umstrittene Frage, wie Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten abgerechnet werden können (vgl. insoweit zutreffend zusammengefasst: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.12.2015 – 8 T 6086/15). Solche Mehrkosten durch Unterbevollmächtigte bzw. Terminsvertreter wurden hier ausdrücklich auf Beklagtenseite nicht geltend gemacht. Die vom Rechtspfleger des LG zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des BGH vom 13.7.2011 (IV ZB 8/11) ist daher vorliegend nicht maßgebend (ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 15.6.2022 – 3 W 32/22; OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2013 – 6 W 150/13; LG Hanau, Beschl. v. 14.7.2016 – 3 T 136/16).

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