Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103, 104 ZPO sind einmal der erstattungsberechtigte Kläger, zum anderen der erstattungspflichtige Beklagte. Beide Parteien können gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung des Rechtspflegers entweder mit der Rechtspfleger-Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG (Beschwerdewert bis einschließlich 200,00 EUR) oder mit der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPfG i.V.m. § 567 ZPO (Beschwerdewert über 200,00 EUR) vorgehen. Rechtsanwalt X und die Staatskasse sind an diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.

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