Der Entscheidung des BGH zu den Formerfordernissen einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist zuzustimmen. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 GKG kann die Erinnerung schriftlich eingereicht werden. Die Schriftform erfordert zwar gem. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Aussteller, jedoch ist das Unterschriftserfordernis für die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zwingend. So ist weitgehend anerkannt, dass auch bei fehlender Originalunterschrift die Schriftform des § 66 Abs. 5 S. 1 GKG gewahrt sein kann, wenn feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dieses Schriftstück von dem zweifelsfrei erkennbaren Absender stammt und erkennen lässt, dass die Einlegung einer Erinnerung gewollt ist (s. OLG Karlsruhe AGS 2014, 559; NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, § 66 GKG Rn 48). Vergleichbare Anforderungen an den Verzicht auf eine Originalunterschrift hat hier der BGH aufgestellt.

Dass sich die Eingabe der Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz gerichtet hat, ergab sich eindeutig daraus, dass die handschriftlichen Ausführungen der Beklagten auf einer Zahlungserinnerung der Bundeskasse angebracht waren. Dass es sich dabei um die Handschrift der Beklagten gehandelt hat, ergab sich aus einem Handschriftenvergleich mit anderen aktenkundigen, von der Beklagten unterschriebenen Eingaben.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 10/2023, S. 466 - 467

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