Der BGH hatte die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des LG Freiburg/Breisgau auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH am 5.4.2003 der Beklagten eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1820 GKG KV i.H.v. 156,00 EUR in Rechnung gestellt. Am 23.5.2023 hat die Beklagte beim BGH die diesen Gerichtskostenansatz betreffende Zahlungserinnerung der Bundeskasse vom 11.5.2023 eingereicht, die mit handschriftlichen Anmerkungen versehen war, die vorwiegend Einwendungen gegen die Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung des BGH enthielten. Die Kostenbeamtin der Kostenstelle des BGH hat die Eingabe der Beklagten als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Der (Einzelrichter des) BGH hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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