Das StrEG sieht, wenn der Beschuldigte unrechtmäßig in Untersuchungshaft gekommen ist, ggf. eine Entschädigung von inzwischen 75,00 EUR/Tag vor. Allerdings muss der Beschuldigte zunächst die Hürde des § 5 Abs. 2 StrEG überspringen, der dann, wenn der Beschuldigte die Zwangsmaßnahme selbst grob fahrlässig verursacht hat, einen Ausschlussgrund enthält (dazu eingehend Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 1755; Kotz in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016. Teil I Rn 280 ff. m.w.N.). Diese Hürde ist hoch. Das OLG Köln hat die Latte jetzt ein wenig niedriger gelegt. Es wendet sich dabei zwar von der h.M. in Rspr. und Lit. in der Frage der falschen Selbstbelastung teilweise ab, m.E. aber mit überzeugender Begründung. Denn es ist nun wirklich nicht einzusehen und nachzuvollziehen, warum eine Äußerung, die im "eigentlichen" Strafverfahren wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht verwertet darf, nun dem Beschuldigten entgegengehalten werden können soll. Entweder, oder, bzw.: Wenn ich die Selbstbelastung nicht im Strafverfahren verwenden darf, dann m.E. auch nicht bei der Strafrechtsentschädigung. Dabei gilt das allerdings nicht für jede Selbstbelastung, sondern nur für die "kontaminierte", die also durch eine Nicht- bzw. Falschbelehrung verursacht worden ist. Man kann nur hoffen, dass sich alsbald viele Gerichte dieser differenzierten Auffassung des OLG Köln anschließen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2023, S. 475 - 478

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