Zu berücksichtigen sei – so das LG Darmstadt –, dass diese Regelsätze aus dem Jahr 2004 stammen und die Angemessenheit der Vergütung mit zunehmendem Zeitablauf seitdem u.U. anders zu beurteilen seien. Insgesamt sei bemessend festzuhalten, dass die Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder mit einem "angemessenen" Stundensatz zu vergüten ist, wobei die Rahmensätze auch über- oder unterschritten werden können (s. im Einzelnen: Schmitt, in: FrankfurtKomm/lnsO, 9. Aufl., 2017, § 73 InsO Rn 3, 6 ff.; Lorenz, in: FrankfurtKomm/lnsO, a.a.O., § 17 InsVV Rn 2, 10 ff.). Die Angemessenheit des Stundensatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Art und Umfang der Tätigkeit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verantwortung und Haftungsrisiken sowie Qualifikation der Mitglieder des Gläubigerausschusses). Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie umfangreichen, komplexen Verfahren kommen daher auch durchaus Stundensätze von (bis zu) 300,00 EUR oder sogar 500,00 EUR in Betracht. Nach Ansicht des LG seien diese Sätze heutzutage in der Praxis für hochqualifizierte Fachanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch alles andere als ungewöhnlich.

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