Gründe für eine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts waren im Hinblick auf die in jeder Hinsicht durchschnittliche Natur und Bedeutung des vorliegenden Abänderungsverfahren jedoch nicht zu erkennen.

Dass die mit den hälftigen Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten belastete Antragsgegnerin mit einer Erwerbsminderungsrente von nur rund 748,00 EUR über ein deutlich geringeres laufendes Einkommen als der Antragsteller verfügt und sie die Hälfte der in der Ehe erworbenen, auf die sogenannte "Mütterrente" entfallenden Anrechte abgeben muss, steht der Annahme des Regelverfahrenswerts ebenfalls nicht entgegen. Denn nach wie vor profitiert sie von dem Ausgleich des in der Beamtenversorgung erlangten Anrechts des Antragstellers, welches das AG – FamG – unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts nun einer an die derzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse angepassten internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin unterzogen hat.

Dass das FamG den Grundrentenzuschlag ohne Rücksicht auf die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen hat (s. dazu OLG Nürnberg, a.a.O.), rechtfertigt ebenfalls keine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts. Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf sein deutlich oberhalb der Grenzen des § 97a SGB VI liegendes Einkommen jemals in den Genuss des auf ihn übertragenen Anrechts aus dem Grundrentenzuschlag kommen wird, während die bedürftige Antragsgegnerin infolge der Teilung des Anrechts die Hälfte dieses Zuschlags verliert und sich der Ausgleich dieses Anrechts deshalb möglicherweise als unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erwiesen haben könnte.

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