Die Beteiligten sind seit 1988 geschiedene Eheleute und beziehen beide eine Altersversorgung. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Abänderung des in dem Scheidungsurteil geregelten Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin infolge des Bezugs der sogenannten "Mütterrente" im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsverbundurteils eine deutlich höhere eheanteilige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erziele. Das FamG hat daraufhin den in dem Scheidungsverbundurteil geregelten Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG dahingehend abgeändert, dass es sowohl das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des Antragstellers als auch das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht der Antragsgegnerin auf Altersversorgung intern geteilt hat. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit zudem ein weiteres Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, des sogenannten Grundrentenzuschlags erworben, der sich auf 0,3864 Entgeltpunkte entsprechend einer Monatsrente von 6,89 EUR beläuft. Das FamG hat auch dieses Anrecht zugunsten des Antragstellers intern geteilt und den Wert des Verfahrens mit dem angegriffenen Beschluss unter Ansatz von 60 % des gemeinsamen Nettoeinkommens der Ehegatten auf 6.237,00 EUR festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das FamG den Wert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG auf bis zu 6.000,00 EUR abgesenkt, der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, der den Verfahrenswert auf bis zu 3.000,00 EUR herabgesetzt hat.

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