Es handelt sich um eine Beschwerde des Antragsgegners. Die Formulierung im Anwaltsschriftsatz "... legen wir ... Beschwerde ein." ist bei verständiger Auslegung als Beschwerde des Antragsgegners anzusehen, da der unterzeichnende Rechtsanwalt mit der begehrten Herabsetzung des Verfahrenswertes keine eigene Beschwer geltend machen würde, sodass seine Beschwerde unzulässig wäre.

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