1. M.E. hat der VerfGH den Gegenstandswert zutreffend angemessen festgesetzt und dabei – auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rspr. – alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Vor allem zutreffend ist es, wenn der VerfGH auf die subjektive wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger abstellt; im Ausgangsverfahren ging es um (noch) 59,00 EUR. Das Verfahren hatte auch, wenn man den der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Beschl. des VerfGH Münster v. 21.6.2022 (VerfGH 104/21.VB-2) liest. Danach hatte die Entscheidung in der Tat keine allgemeine Bedeutung. Vielmehr handelte es sich um einen "normalen" Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der sicherlich mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen bemessen ist.

2. Der Bevollmächtigte des Klägers rechnet seine Gebühren nun nach § 37 RVG ab, und zwar nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 3206 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach dem festgesetzten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, also 982,40 EUR nebst Auslagen. Das ist dann ein wenig mehr als für das zugrundeliegende Klageverfahren, in dem nur nach einem Gegenstandswert i.H.v. 59,00 EUR abzurechnen war.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2022, S. 461 - 462

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