Der Kläger hat mit seiner vor dem LG Berlin erhobenen Klage auf Zahlung von 20.000,00 EUR nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Erfolg gehabt. Aufgrund der zu seinen Gunsten in dem Urteil des LG vom 15.1. ergangenen Kostenentscheidung hat er am 1.2. die Festsetzung seiner Kosten gegen den Beklagten beantragt. Da der Beklagte gegen das Urteil des LG Berlin Berufung eingelegt hat, entscheidet der Rechtspfleger – im Einverständnis mit dem Kläger – zunächst über diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem KG schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 16.000,00 EUR zahlt. In dem Vergleich erklärt der Kläger, dass er keinen Kostenantrag stellen werde. Ferner vereinbaren die Parteien, den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Vergleich in der Hauptsache für erledigt zu erklären und das KG zu bitten, über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. So wird verfahren. Das KG entscheidet in seinem auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO gestützten Beschluss, dass von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen haben.

Nunmehr beantragt der Kläger unter Hinweis auf seinen die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2. und einen weiteren die Kosten der Berufungsinstanz betreffenden beigefügten Kostenfestsetzungsantrag vom 1.10. die Ausgleichung der Kosten beider Instanzen. Der Beklagte wendet ein, der Kläger habe wegen seines Verzichts, einen Kostenantrag zu stellen, auf Kostenerstattung verzichtet.

Welche Kosten wird der Kläger in seinen Kostenfestsetzungsanträgen vom 1.2. und 1.10. aufgeführt haben?

Greift der Einwand des Beklagten durch?

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