Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§ 2 ff. StPO: Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden, sind bis zur Verbindung eigenständige gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten.[5] Auf die bis dahin (jeweils) entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4 RVG).[6] Diese Gebühren bleiben dem Rechtsanwalt/Verteidiger erhalten.[7]
Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[8] In dieser entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst nach Verbindung ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen Verfahren gesondert (§ 15 Abs. 2 RVG).[9] Das gilt auch, soweit nach Teil 7 VV Auslagentatbestände in den verbundenen Verfahren verwirklicht und insoweit Vergütungsansprüche entstanden sind bzw. nach Verbindung noch entstehen.
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