Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO (s. oben III., 1.) liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können. Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit, mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können.[4]

[4] S. auch Enders, JurBüro 2007, 393, 395.

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