Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verschmelzungsverbindung. Das ist die Verbindung sog. "zusammenhängender Strafsachen". Der Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt wird oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren "verschmolzen" werden.[2]

Von dieser "Verschmelzungsverbindung" zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verhandlungsverbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist "lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbstständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird"; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen.[3]

[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 2 Rn 2.
[3] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 237 Rn 8.

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