In dem vor dem LG Neuruppin anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte der Verfügungsbeklagte in erster Instanz obsiegt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 hat er die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten gegen die Verfügungsklägerin beantragt. Während des von der Verfügungsklägerin eingeleiteten Berufungsverfahrens hat der Rechtspfleger des LG Neuruppin über diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht entschieden. In einem zwischen den Parteien vor dem LG Lübeck laufenden Rechtsstreit haben diese am 31.8.2021 einen Vergleich geschlossen. In diesem hat sich die Verfügungsklägerin verpflichtet, "die Ansprüche gegen den Beklagten … vor dem LG Lübeck zurückzunehmen" ebenso wie die Berufung in dem vor dem LG Neuruppin begonnenen Rechtsstreit. In dem Vergleich hat der Beklagte zugesagt, "in beiden Verfahren … keinen Kostenantrag zu stellen". Nachdem die Klägerin die gegen das Urteil des LG Neuruppin eingelegte Berufung zurückgenommen hat, hat der Rechtspfleger des LG auf den Antrag vom 18.12.2020 nunmehr durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.1.2022 die Kosten der ersten Instanz zugunsten des Verfügungsbeklagten festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Verfügungsklägerin die Auffassung vertreten, die Regelung im Vergleich umfasse die Kostenerstattung in beiden Verfahren. Deshalb habe der Verfügungsbeklagte seinen "Kostenantrag" (gemeint wohl: Kostenfestsetzungsantrag) für die erste Instanz zurücknehmen müssen. Der Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, die Zusage, keinen Kostenantrag zu stellen, beziehe sich nur auf das Berufungsverfahren. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens enthalte der vor dem LG Lübeck geschlossene Vergleich keine Regelung.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hatte vor dem OLG Brandenburg keinen Erfolg.

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