Keine abweichende Beurteilung ergab sich für den BGH aus § 144 Abs. 1 StPO n.F., demzufolge zur Verfahrenssicherung bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger bestellt werden können (a.A. KMR/Staudinger, StPO, 98. EL, § 143a Rn 17). Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO habe eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.); sie diene nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grds. jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein habe (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 436, 437).

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