1. Die Entscheidung ist zutreffend. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind seit den Änderungen des § 17 RVG durch das 2. KostRMoG unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, für die dann auch unterschiedliches Recht gelten kann. Das ist, worauf alle Gerichte zutreffend hingewiesen habe, nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG abhängig davon, wann der unbedingte Auftrag erteilt worden ist. Und das ist hier eben für das gerichtliche Verfahren erst nach dem 1.1.2021 geschehen. Der Auftrag stand unter der Bedingung der Anklageerhebung. Diese ist Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und damit für eine Vertretung des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren.

2. Die Entscheidung gilt nicht nur für die Auftragserteilung im Nebenklagemandat, sondern auch für die Erteilung des Auftrags zur Verteidigung eines Beschuldigten. Auch das Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren für den Beschuldigten hängt von dem Zeitpunkt der Anklageerhebung ab.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2022, S. 443 - 444

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