Das dem Bedürftigen zuzurechnende Einkommen wurde antragsgemäß berücksichtigt. Anzusetzen war danach gem. § 115 Abs. 1 ZPO ein Betrag von 2.815,34 EUR. Hiervon sind unstreitig Fahrtkosten i.H.v. 78,00 EUR, Versicherungsbeiträge i.H.v. 45,11 EUR sowie Kindesunterhaltszahlungen i.H.v. insgesamt 761,00 EUR abzuziehen. Als Freibeträge für den Antragsteller sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2a ZPO die aufgrund der PKH-Bekanntmachung 2022 seit dem 1.1.2022 geltenden Beträge zu berücksichtigen, mithin der Grundfreibetrag von 494,00 EUR sowie der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige i.H.v. 225,00 EUR (vgl. B. v. 17.12.2021, BGBl I, 5239).

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