Eine Partei ist nicht verpflichtet, sich an der Kostenausgleichung zu beteiligen. Es bleibt ihr unbenommen, im Falle einer Kostenquotierung auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners keine eigenen Kosten anzumelden und später einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.9.2021 – 9 W 93/21

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