Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zur Erledigung des Rechtsstreits und zur Abgeltung der Klageforderung einen Widerrufsvergleich geschlossen. Ein Widerruf des Vergleichs ist innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfolgt. Nr. 3 des Vergleichs sieht folgende Kostenregelung vor: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Nachfolgend haben die Parteien die Kostenausgleichung beantragt, die Beklagte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23.3.2021 und die Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.3.2021.

Mit Schriftsatz vom 6.4.2021 hat die Klägerin separate Kostenfestsetzung beantragt. Mit Verfügung vom 27.5.2021 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass er eine zusammengefasste Kostenausgleichung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss beabsichtige. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.6.2021 ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 30.3.2021 zurückgenommen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2021 hat das LG Lübeck die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.546,59 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Klägervertreter am 18.6.2021 zugestellt worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.6.2021 hat die Klägerin sodann erneut Kostenausgleichung beantragt. Mit Beschl. v. 19.7.2021 hat das LG den Festsetzungsantrag der Klägerin vom 21.6.2021 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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