Unstreitig sind für die Bahnfahrt Nettokosten i.H.v. 17,24 EUR angefallen, die der Anwalt auch abrechnen kann. Die darauf erhobene Umsatzsteuer (hier 5 %) darf der Anwalt seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich für ihn insoweit um einen durchlaufenden Posten. Der Anwalt ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er die in den Reisekosten enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt beim Vorsteuerabzug geltend machen kann und letztlich erstattet erhält. Würde der Anwalt den vollen Bruttobetrag einsetzen, würde er sich insoweit ungerechtfertigt bereichern, da er dann die Umsatzsteuer einmal vom Mandanten erhielte und ein weiteres Mal im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt. Auf die gesamte Nettovergütung (einschließlich der Netto-Reisekosten) ist dann allerdings Umsatzsteuer zu erheben, soweit die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Insoweit ist die gesamte Nettovergütung einheitlich mit 16 % Umsatzsteuer zu versteuern, da für den Anwalt dieser Steuersatz gilt. Dieser Steuersatz gilt sowohl für die Hauptleistung (Gebühren) als auch für Nebenleistungen (Auslagen). Das führt dann dazu, dass Auslagen, die einem geringeren Umsatzsteuersatz unterliegen (hier 5 %), letztlich gegenüber dem Mandanten mit einem höheren Umsatzsteuersatz (hier 16 %) versteuert werden. Dass damit der sozialpolitische Zweck, bestimmte Leistungen gegenüber dem Verbraucher mit einem geringeren Umsatzsteuersatz zu belegen, unterlaufen wird, ist insoweit hinzunehmen. Ausgehend hiervon ist die Abrechnung der Verfahrensbevollmächtigten zutreffend. Sie hat die Nettobeträge in ihrer Aufstellung eingesetzt und darauf dann den zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Umsatzsteuersatz von 16 % erhoben.

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