Nach Abschluss des Verfahrens vor dem VG beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Kostenfestsetzung, darunter auch die Kosten für zwei Bahnfahrten zum Termin zur mündlichen Verhandlung in Höhe. Zur Glaubhaftmachung legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die entsprechenden Belege vor, die Fahrtkosten i.H.v. netto 17,24 EUR zzgl. 5 % Umsatzsteuer auswiesen, also insgesamt 18,10 EUR. Zur Erstattung angemeldet wurden diese Kosten in Höhe des Nettobetrages (17,24 EUR), zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 20,00 EUR. Der Urkundsbeamte hat diese Fahrtkosten lediglich i.H.v. 18,10 EUR berücksichtigt, also unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von lediglich 5 %. Dies wurde damit begründet, dass in den nachgewiesenen und Bahnfahrtkosten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten sei. Für diese könne daher nicht erneut die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV festgesetzt werden. Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dem der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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